Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) hat erst auf den zweiten Blick etwas mit energetischem Bauen oder Sanieren zu tun. Sie gilt bereits seit 1981, 2009 trat die letzte Neufassung in Kraft. Die HeizkostenV geht auf die §§ 2 Abs. 2 und 3 und die §§ 3a und 5 des Energieeinsparungsgesetzes zurück: Hier geht es um die Installation und den Betrieb von energiesparenden Heizungs-, Kühl-, Beleuchtungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie die Erhebung der Betriebskosten und die Einschränkung der Vorgaben auf deren wirtschaftliche Vertretbarkeit und technische Erfüllbarkeit.
Im Hinblick auf den Bau von energetisch hochwertigen Gebäuden und die Sanierung von Bestandsbauten, die dieses Niveau erreichen müssen, sind für Hausbauer und –sanierer insbesondere diese Vorgaben interessant:
- Eigentümer haben zwar grundsätzlich die Pflicht, den Verbrauch von Wärme und Warmwasser zu erfassen, die Verordnung sieht jedoch hinsichtlich der Wärmemessung u. a. diese Ausnahmen vor, wenn die Wärme mithilfe der nachfolgenden technischen Einrichtungen erzeugt wurde:
- Kraft-Wärme-Kopplung-Anlagen (KWK-Anlagen)
- Solarthermie
- Wärmepumpen - Gebäude mit einem Heizwärmebedarf von unter 15 kWh/(m2) pro Jahr sind von den Verpflichtungen zur Verbrauchsmessung ebenfalls ausgenommen. Diese Verbrauchswerte treffen auf Passivhäuser zu.
- Sofern die technische Einrichtung zur Verbrauchserfassung, das Erfassen der verbrauchten Wärme oder die Kostenverteilung unter den Nutzern so teuer sind, dass sie sich nicht durch Einsparungen innerhalb von zehn Jahren amortisieren können, kann darauf verzichtet werden.
- Die Verordnung enthält auch zeitliche Vorgaben für die Betriebsdauer von Messgeräten:
- Warmwasserkostenverteiler, vor dem 1. Juli 1987 montiert worden sind, mussten spätestens bis zum 31. Dezember 2013 ausgetauscht worden sein.
- Dieser Stichtag gilt auch für Heizkostenmessgeräte, die vor dem 1. Juli 1981 installiert worden sind.
Die Heizkostenverordnung wurde zuletzt Ende 2021 angepasst.
Seitdem müssen alle neu zu installierenden Warmwasserzähler und Heizkostenverteiler auch fernablesbar und interoperabel sein. Somit können die ausgelesenen Daten zwischen den Geräten verschiedener Anbieter ausgetauscht werden. Ein "Smart-Meter-Gateway" sorgt für die sichere Datenübertragung. Vermieter müssen seit 2022 auch dafür Sorge tragen, dass Mieter monatlich über den Verbrauch informiert werden. Zudem ist sicherzustellen, dass der Mieter auf diese Informationen auch zugreifen kann. Dies soll für mehr Transparenz bei den Heizkostenabrechnungen sorgen. Eine weitere Neuerung ist die verpflichtende Information des Vermieters über den Brennstoffmix und die erhobenen Steuern und sonstigen Abgaben.. Darüber hinaus muss der Abrechnung ein Vergleich des tatsächlichen Verbrauchs mit dem identischen Zeitraum des Vorjahres entnehmbar sein. Sofern der Vermieter die vorgenannten Pflichten nicht erfüllt, kann der Mieter seine Kostenanteil um 3% kürzen.