ÖlheizungEtwa ein Viertel der aktuell in Deutschland betriebenen Heizungsanlagen arbeitet mit Heizöl. Das ist angesichts der hohen Zahl an älteren Gebäuden kein Wunder: Bis in die 1970-er Jahre fiel die Wahl bei den meisten Neubauten auf eine Ölheizung. Erdöl war damals billig und leicht verfügbar. Niemand dachte daran, dass sich der unterirdische Vorrat dem Ende zuneigen könnte oder mit der Verbrennung des fossilen Energieträgers die Umwelt geschädigt wird. Ölheizungen sind heute vor allem in ländlichen Gegenden und strukturschwachen Regionen verbreitet: Dort fehlt es oft an einer Anbindung an das Fernwärme- oder Gasnetz. In Bayern haben 30 % der Ein- und Zweifamilienhäuser keinen Gasanschluss, deutschlandweit sind es 12 %.

Die Politik wünscht sich einen möglichst raschen Austausch der oft veralteten Ölheizungen gegen moderne Heizungsanlagen, die ganz oder zum Teil mit erneuerbaren Energien arbeiten. Im September 2019 wurde das sog. Klimapaket beschlossen, das bis 2050 für einen klimaneutralen Gebäudebestand sorgen soll. Da Ölheizungen von allen Heizungsarten den höchsten CO2-Ausstoß haben, liegt es nahe, ihren Anteil drastisch zu reduzieren.

Sind Ölheizungen in Neubauten erlaubt?

Wer seinen Neubau vor 2026 fertigstellt, darf diesen mit einer Ölheizung beheizen. Hier müssen jedoch die im Gebäudeenergiegesetz festgelgten Vorgaben eingehalten werden. Das bedeutet: Der Einbau ist zulässig, sofern die Ölheizung als Hybridanlage mit einer erneuerbaren Energiequelle (z. B. Solarthermie) gekoppelt wird. Ab 2026 dürfen keine neuen Ölheizungen mehr eingebaut werden.

Aber hier gibt es Ausnahmen, wenn sich das Haus in einem Gebiet befindet, in dem das Heizen und die Warmwasserbereitung nicht anders möglich oder wirtschaftlich sind. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn es in einer ländlichen Region weder die Möglichkeit gibt, ans Fernwärme- oder Gasnetz angeschlossen zu werden noch eine Wärmepumpe ökonomisch sinnvoll betrieben werden kann. Die Überlegung, in das neue Eigenheim eine Ölheizung installieren zu lassen, stellen heute ohnehin nur noch wenige Bauherren an: Nur 0,6 % von ihnen entscheiden sich für diese Heizungsvariante.

Wen betrifft die Austauschpflicht von alten Ölheizungen?

Sobald eine Ölheizung 30 Jahre alt ist, muss sie grundsätzlich ausgetauscht werden. Das gilt auch für Gasheizungen. Davon ausgenommen sind

  • Brennwert- und Niedertemperaturheizungen,
  • Heizungsanlagen mit einer Leistung von unter vier oder über 400 Kilowatt und
  • Eigentümer, die ihr Haus mit maximal zwei Wohneinheiten seit mindestens dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen; die Anlage kann im Haus weiter betrieben werden, bis der Eigentümer auszieht oder das Gebäude vererbt. Der neue Eigentümer muss dann innerhalb von zwei Jahren für den Austausch sorgen.

Sind Mietobjekte ebenfalls von der Austauschpflicht betroffen?

Die EnEV sieht für Mietshäuser ebenfalls eine Austauschpflicht für alte Ölheizungen nach 30 Jahren vor. Vor Ablauf dieses Zeitraums kann von den Eigentümern nicht verlangt werden, die alte gegen eine moderne und kostensparende Anlage auszutauschen. Der rechtmäßige Betrieb einer alten Ölheizung ist kein Mangel, der eine Mietminderung rechtfertigt. Das wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) bereits in mehreren Urteilen vom 31.10.2007 und 18.12.2013 entschieden (Az. VIII ZR 261/06 bzw. XII ZR 80/12).

Ist es sinnvoll, die Frist zum Austausch voll auszunutzen?

Veraltete Ölheizungen haben mehrere Nachteile. Die Deutsche Energieagentur (Dena) hat anhand eines Einfamilienhauses durchschnittlicher Größe Beispielrechnungen erstellt. Danach wird mit einer alten Ölheizung die meiste Energie verbraucht und die größte Menge Kohlendioxid ausgestoßen. Schon eine Öl-Brennwertheizung, die zusammen mit einer Solaranlage betrieben wird, bringt hier deutliche Verbesserungen.

Das Heizen mit fossilen Brennstoffen wird in Zukunft teurer werden: Mit dem Klimapaket wurde eine CO2-Steuer eingeführt, die 2021 erstmals erhoben werden wird. Das Verbraucherportal Verivox hat beispielhaft errechnet, wie sich diese Abgabe auf einen drei- bis vierköpfigen Haushalt auswirken wird. Bei einem Energieverbrauch von 20.000 Kilowattstunden pro Jahr beliefe sich die Mehrbelastung im ersten Jahr auf 63 Euro. Würden die Energiepreise gleich bleiben, würden sich die Zusatzkosten bis zum Jahr 2025 schrittweise auf etwa 223 Euro jährlich erhöhen.

Das müssen Eigentümer von Häusern in hochwassergefährdeten Gebieten wissen

Mit dem Inkrafttreten des Hochwasserschutzgesetzes II werden auch die Eigentümer von Heizöltanks in die Pflicht genommen. Das Gesetz unterscheidet nun in zwei Kategorien:

  • Gebiete zwischen einem Gewässer und einem Deich werden als Überschwemmungsgebiete Hier müssen die bestehenden Ölheizungen bis zum 5. Januar 2023 hochwassersicher nachgerüstet werden. Grundsätzlich sind neue Ölheizungen nicht zugelassen. Die zuständige Behörde – in der Regel die Untere Wasserbehörde eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt – kann jedoch Ausnahmen genehmigen, wenn die Heizungsanlage hochwassersicher installiert wird und es keine andere Möglichkeit gibt, weniger wassergefährdete Energien zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten einzusetzen.
  • Gebiete, die bei einem Extremhochwasser und/oder dem Versagen eines Deiches oder einer anderen Hochwasserschutzvorrichtung überschwemmt werden können, werden als Risikogebiete Heizöltanks in diesen Gebieten müssen bis spätestens 5. Januar 2033 hochwassersicher nachgerüstet werden. Die Maßnahme muss allerdings wirtschaftlich vertretbar sein.

Eine Modernisierung der Öl-Heizungsanlage oder der Austauschs des Ölbrenners kommt in diesem Zusammenhang nicht infrage.

Ob sich die eigene Öl-Heizungsanlage in einem Überschwemmungs- oder Risikogebiet befindet, kann bei der jeweils zuständigen Behörde erfragt werden.

 

 

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