Gebäudeenergiegesetz - GEGSeit dem 1. November 2020 werden die energetischen Anforderungen an Gebäude im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegt. Es wurden mit dem GEG das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das Energieeinspargesetz (EnEG) sowie die Energieeinsparverordnung (EnEV) zusammengeführt. Der Gesetzgeber hat damit ein Regelwerk geschaffen, das den Einsatz von erneuerbaren Energien und die Gebäudeenergieeffizienz aufeinander abstimmt. Die Bundesregierung will mit dem GEG sowohl einen Beitrag zur Energiewende als auch zur Reduzierung von Bürokratie leisten. Geregelt werden im Wesentlichen die energetischen Vorgaben für Neu- und Bestandsgebäude, der Einsatz von erneuerbaren Energien zur Kälte- und Wärmeerzeugung. Mit der Einführung des GEG war bereits geplant, die Anforderungen für Neubauten zu verschärfen.

Ab 2023

  • darf ein Neubau höchstens 55 Prozent der Primärenergie eines Referenzwerts verbrauchen. Dies entspricht dem Effizienzhaus 55. Für die energetische Qualität der Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, Dach) bleiben die Vorgaben unverändert. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch Nichtwohngebäude.

  • Für die Ermittlung des Energiehaushalts werden nun neben der Raumheizung und Raumkühlung zusätzlich auch die Strombedarfe berücksichtigt, die für Heizungspumpen, Heizkessel, Regler und dergleichen benötigt werden.

  • Jeder Neubau muss Mindestmaßgaben hinsichtlich Luftaustausch und zur Reduzierung von Wärmebrücken erfüllen. Um einen Mindestluftwechsel zu gewährleisten, sind Anlagen zur Wohnraumlüftung verpflichtend, bei denen der Luftvolumenstrom selbst beeinflusst werden kann. Diese Anlagen müssen nach 10 Jahren einer Inspektion unterzogen werden.

  • Das GEG stellt zudem an Neubauten auch Anforderungen an Klimatechnik und Maßnahmen gegen Hitzeschutz.

  • Das vereinfachte „GEG-EASY-Verfahren“ darf nur noch für Neubauten angewandt werden, welche Anforderungen „Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude“ erfüllen. Die aktuellen Vorgaben basieren nunmehr auf dem ehemaligen KfW-Effizienzhaus 55.

  • Auf Erdgas basierende Heizungsanlagen werden nicht mehr zugelassen. Dies klingt auch logisch, denn es wäre ein Widerspruch zum Ziel, einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen.

  • Heizungsanlagen, die auf Biomasse basieren, müssen mit einer solarthermischen Anlage kombiniert werden. Die Solarthermie muss zwingend auch die Warmwasserbereitung sichern, um im Sommer ggf. die Biomasseanlagen ausschalten zu können.

  • Im energetischen Gesamtkonzept wird nun auch Strom aus Windkraft und Photovoltaik.berücksichtigt. Dies gilt ab 2023 auch für Anlagen, die den Strom in das öffentliche Stromnetz einspeisen.

Hinweise

  • Neubauten, die nach den Vorgaben des GEG errichtet werden, erhalten keine staatliche Förderung.
  • Bauherrn, Bauträger und Investoren sollten sich bereits jetzt auf weitere Anpassungen einstellen. Wir gehen davon aus, dass in spätestens 2 Jahren das Effizienzhaus 40 zum Standard wird.
  • Ab 2024 soll jede Heizungsanlage mindestens aus 65 Prozent erneuerbarer Energie betrieben werden.

 

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