Mit jedem Tag, an dem das neue Eigenheim gebaut wird, rückt der Tag des Einzugs ein bisschen näher und die Vorfreude steigt. Aber bevor es so weit ist, muss auf zahlreiche Dinge geachtet werden, die das Bauprojekt gefährden könnten: Die Baukosten können für Sie unvorhergesehen steigen oder der Fertigstellungstermin für Ihr Haus kann sich gleichfalls verzögern. Letzteres ist dann wieder mit Kostensteigerungen verbunden, evtl. müssen dann noch weitere zusätzliche Mieten gezahlt werden, obwohl Sie den Mietvertrag schon fristgemäß gekündigt haben. Um dies alles zu verhindern, hilft juristisch nur eines: die Verabredung einer Bauzeit- und Festpreisgarantie.
Der garantierte Festpreis als Bestandteil des Bauvertrages
Da ein Bauherr nicht will, dass die ursprünglich geplanten regulären Baukosten während der Bauphase steigen, ist eine schriftliche Festpreisabrede nötig, die Bestandteil des Bauvertrags ist. Ein Festpreis wird üblicherweise über einen bestimmten Zeitraum vereinbart, zum Beispiel über zwölf Monate. Beim Festpreis sollte im Interesse aller Vertragsparteien der laut Bauvertrag geschuldete Leistungsumfang ganz genau bezeichnet werden, denn ausschließlich aus dem Leistungsumfang sowie der Baubeschreibung inklusive der gelieferten Baustoffe kann der Baupreis kalkuliert werden. Diese Kalkulation sollte dann ausdrücklich Gegenstand der Festpreisvereinbarung sein. Irrt sich nämlich der Bauunternehmer im Rahmen seiner Kalkulation, berechtigt ihn dies nicht zu einer Anfechtung des Vertrages: Ein Kalkulationsirrtum spielt für die Gültigkeit des Vertrags keine Rolle. Mit anderen Worten: Innerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsrahmens und des Leistungszeitraumes bleibt der Festpreis bestehen, und zwar ungeachtet etwaiger steigender Kosten für den Bauunternehmer in Folge einer Verteuerung der Baustoffe oder gestiegener Lohnkosten. Da der Festpreis bis zur Schlüsselabgabe des Hauses bestehen bleiben soll, empfiehlt es sich, diesen mit der Bauzeitgarantie zu vereinbaren. So bietet Ihnen eine garantierte Bauzeit zum Festpreis einen soliden Schutz vor einer Kostenexplosion auf Ihrer Baustelle.
Erlauben Sie uns noch einen kleinen Exkurs:
Fas jeder Hausanbieter wirbt mit dem garantierten Festpreis. Es liegt schließlich auf der Hand, dass der feste Preis beim Bauen für einen Bauherrn von großer Bedeutung ist. Oft wird dabei übersehen, dass dieser Festpreis an ein Leistungsversprechen gebunden ist. Dieses Leistungsversprechen ist in einer Bau- und Leistungsbeschreibung festgeschrieben. Ein Festpreis beinhaltet also nur jene Leistungen, die in der Baubeschreibung aufgeführt sind.
Baukosten steigen - wie sicher ist der Festpreis?
Bauen wird immer teurer, benötigte Baumaterialien, Heizungstechnik und selbst Handwerker sind nur schwer zu bekommen und Bauzeitverzögerungen sind mittlerweile fast zur Normalität geworden. Und dennoch gilt: Festpreis bleibt Festpreis. Dieser gilt jedoch ausschließlich für vertraglich vereinbarte Leistungen. Dies ist die gute Nachricht für Bauherrn, die bereits einen Bauvertrag geschlossen haben und deren Bau bereits begonnen wurde.
Schwieriger wird es für Bauherren, die noch in Verhandlungen stehen oder momentan noch auf der Suche nach einem Bauunternehmen sind. Es ist zunächst sehr unwahrscheinlich, dass ein Festpreis vereinbart wird und falls doch, sollte man genau hinschauen. Hausanbieter müssten, wenn sie das Bauvorhaben erfolgreich abschließen wollen, weitere Preissteigerungen im Vorfeld kalkulieren. Dies gestaltet sich in der Praxis allerdings sehr schwierig, denn wohin die Reise bei den Baukosten geht, wissen auch die Hausanbieter nicht. Sie könnten zwar im Vorfeld bestimmte Baustoffe bestellen und den Preis dafür mit dem Baustoffhändler fest vereinbaren, jedoch wird sich darauf auch kaum noch ein Händler einlassen. Verkauft wird momentan, um es mal direkt und vielleicht auch etwas übertrieben auszudrücken, zum gültigen "Tagespreis".
Sofern tatsächlich noch ein Bauträger, Hausanbieter oder Bauunternehmer eine Festpreisgarantie gewährt, sollten Häuslebauer zunächst die Baubeschreibung sehr genau prüfen. Schließlich gilt der Preis nur für Leistungen als fest vereinbart, die in der dem Bauvertrag zugrunde liegenden Baubeschreibung aufgeführt sind. Je konkreter diese ist, umso wertvoller ist die Festpreisgarantie. Und hierbei achte man auf den genauen Wortlaut, denn
- "Bauseits" bedeutet zu Lasten des Bauherren.
- "Ab OK Bodenplatte/ Kellerdecke" heißt, dass Erdarbeiten, Bodenplatte und ggf. Keller nicht im Leistungsumfang enthalten sind.
- "Schlüsselfertig" bedeutet noch lange nicht, dass das Bauprojekt einzugsfertig übergeben wird. Diese Aussage gilt faktisch für alle Ausbaustufen beim Hausbau!
Gab es hinsichtlich des Festpreises eine Vereinbarung, so kann es derzeit nur zwei Richtungen geben:
- Der Vertragspartner hat die zu erwartenden Preissteigerungen, eventuelle Bauzeitverzögerungen und weitere Risiken so üppig kalkuliert, dass es für ihn auf jedem Fall "passt". In diesem Fall schützt sich der Bauherr vor Preisanstiegen, bezahlt aber wahrscheinlich zu viel, wenn die Preise wieder sinken. In diesem Fall gilt: Sicherheit hat seinen Preis.
- Wenn der Festpreis gilt, jedoch der Bauunternehmer das Bauvorhaben wirtschaftlich nicht mehr zum Abschluss führen kann, nutzt der beste Preis nichts mehr. Die Insolvenz des Baupartners könnte dem Bauherrn teurer zu stehen kommen als ein Kompromiss.
Höhere Gewalt als Argument für Preiserhöhungen?
Der Bauvertrag war geschlossen, die Baubeschreibung ist perfekt? Dann müsste ja eigentlich alles glatt laufen. In der Praxis jedoch wird mit dem Argument "höhere Gewalt" versucht, im Nachhinein doch noch die Festpreisgarantie aufzuweichen. Natürlich wissen die Hausanbieter, Bauträger und Baufirmen, dass steigende Energie- und Materialkosten keine höhere Gewalt sind. Argumentiert wird daher mit Corona und Ukrainekrieg. Faktisch sind dies jedoch keine belastbaren Argumente, denn die wirtschaftlichen Risiken einer Festpreisvereinbarung gehen zulasten des Auftragnehmers. Im umgekehrten Fall würden Bauherrn schließlich auch keine Kostenerstattung erhalten, wenn das Bauprojekt zu geringeren als den eigentlich kalkulierten Kosten errichtet werden konnte.
Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB?
Sofern sich der Vertragspartner des Bauherrn auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, sollte unbedingt Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Dieser prüft zunächst, ob dem Bauunternehmer, Hausanbieter oder Bauträger der Bau zu den vereinbarten Bedingungen tatsächlich nicht zugemutet werden kann. Gerichte erkennen dies jedoch nur nach sehr strengen Bedingungen an. Ob hier eine Pandemie oder der Ukrainekrieg greifen, ist zumindest fraglich. Jedoch könnte das Argument, dass die Preissteigerungen unvorhersehbar waren und zudem sehr schnell erfolgten, durchaus den Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen.
Festpreisbindung ist befristet!
In den meisten Fällen ist der Festpreis für einen Zeitraum zwischen sechs und zwölf Monaten vereinbart. Bei Überschreitung kann der Auftragnehmer einen Zuschlag verlangen, um so gestiegene Baukosten zu kompensieren. Dafür muss die interne Kalkulation offengelegt und der Nachweis erbracht werden, dass der Preiszuschlag begründet ist.
Preisgleitklausel gilt nicht beim Verbraucherbauvertrag!
Eine Preisgleitklausel soll eine nachträgliche Anpassung der Materialpreise ermöglichen.Dies gilt jedoch nicht für Verbraucherbauverträge und sonstige mit privaten Bauherrn abgeschlossene Bauverträge.
Freibleibende Angebote statt Festpreis
In der momentanen Lage werden sich Bauherrn wahrscheinlich eher an freibleibende Angebote mit kurzer Bindungsfrist gewöhnen müssen.
Die Bauzeitgarantie als Gegenstand des Bauvertrages
Im Rahmen der Bauzeitgarantie vereinbart der Bauherr mit dem Bauunternehmer einen bestimmten Fertigstellungstermin, der Bestandteil des Bauvertrags wird. Diese zusätzliche Vereinbarung sollte so differenziert wie möglich sein, damit der Bauherr vor den möglichen Risiken einer Bauzeitüberschreitung möglichst gut abgesichert ist. Denn eine Überschreitung der Bauzeit ist mehr als einfach nur ein bisschen ärgerlich: Sie müssen Ihre Terminplanung sicher mit der Fertigstellung Ihres neuen Domizils in Einklang bringen, da in der Regel die bisherige Mietwohnung zeitlich passend gekündigt und der Umzug organisiert werden muss. Wenn Sie nicht termingerecht ausziehen können, dann haben Sie nicht nur zusätzlich weitere Mieten für die Nutzung der alten Mietwohnung zu zahlen; es könnte sogar zu einer Schadensersatzforderung ihres Vermieters kommen, weil er die Wohnung nicht so schnell weitervermieten kann. Diese Risiken können unkalkulierbar sein.
In manchen Fällen ist der Umzug ins eigene Haus auch mit einem Arbeitsplatzwechsel an einen weiter entfernten Ort verbunden. Dann kommt eine weitere Nutzung der bisherigen Wohnung ohnehin nicht mehr infrage, sodass bei einer verzögerten Fertigstellung Ihres Eigenheims die Zeit nur mit einem Hotelzimmer überbrückt werden kann. Das kann sehr teuer werden. Über die Bauzeitgarantie sind derartige Fallkonstellationen jedoch abgesichert.
Ein nicht eingehaltener Fertigstellungstermin kann außerdem Ihre komplette Baufinanzierung in Frage stellen: Es entstehen regelmäßig zusätzliche Zinsen, und neben zusätzlichen Mietkosten fallen bereits regelmäßig die Zins- und Tilgungsleistungen Ihres Baukredites ins Gewicht. Gegebenenfalls wird dann noch eine teure Zwischenfinanzierung nötig, um die zusätzlichen Kosten abzudecken. Somit muss im Rahmen einer schriftlich fixierten Bauzeitgarantie ausdrücklich geregelt werden, dass der Bauunternehmer die durch eine mögliche Überschreitung der Bauzeitgarantie verursachten Kosten zu tragen hat. Derartige Kosten können erfahrungsgemäß nicht abschließend in einem Bauvertrag aufgelistet werden, dennoch empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit, eventuell anfallende Verzugskosten wie Zinsen, doppelte Mietzahlungen oder notwendige anderweitige Übernachtungskosten ausdrücklich zu benennen. Es sollte jedoch immer der Hinweis erfolgen, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist, da der Bauunternehmer alle durch die Nichteinhaltung des versprochenen Fertigstellungstermins entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen hat. Zu beachten ist unbedingt, dass in dem Bauvertrag ein bestimmter Fertigstellungstermin nicht nur in Aussicht gestellt wird; dies wäre zu unverbindlich. Der Termin muss ganz konkret bezeichnet und mit einer klaren Regelung zur Verzugsstrafe oder einem Vertragsstrafeversprechen bei Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins verbunden werden. Nur das sichert Sie als Bauherr umfänglich ab.