EU-Gebäuderichtlinie (EPBD)Zum 8. Juli 2010 ist die Neufassung der European Directive on Energy Performance of Buildings (EPBD) in Kraft getreten, die in Deutschland besser unter der Bezeichnung EU-Gebäuderichtlinie bekannt ist. Sie wurde mit den Zielen, die Abhängigkeit von Energieimporten zu senken sowie den CO2-Austoß zu reduzieren, ins Leben gerufen.

Dies soll mit ihr erreicht werden, indem auf dem Gebiet der EU

  • Neubauten künftig den Standard vom heutigen Effizienzhaus 40 NH erreichen müssen. Für private Gebäude steigen die Vorgaben seit einigen Jahren regelmäßig. Ausnahmen gibt es bei im gewerblichen Bau, wenn das Erreichen des Standards aus technischen oder ökonomischen Gründen nicht sinnvoll ist.
  • bei Altbauten, die erweitert oder saniert werden, nach Beendigung der Bauphase das entsprechende Gebäude oder der Gebäudeteil energetisch ebenso hochwertig wie ein Neubau sein muss.

In Deutschland wird die Gebäuderichtlinie mit dem Gebäudeenergiegesetz seit 01.11.2020 (vorher Energieeinsparungsgesetz und Energieeinsparverordnung) umgesetzt.

Diese Anforderungen enthält die EPBD

Die EPBD macht den EU-Mitgliedsländern Vorgaben beispielsweise hinsichtlich

  • der Ermittlung der Gesamteffizienz von Gebäuden
  • die Dokumentation der Verbrauchswerte mithilfe eines Energieausweises
  • der Öffentlichkeit des Energieausweises und seiner Qualitätssicherung:
    In Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen muss die Gesamteffizienz angegeben werden.
    Spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Kauf- oder Mietvertrags muss dem Käufer bzw. Mieter der Energieausweis übergeben werden. Eine Kopie reicht allerdings aus.
    Kauf- oder Mietinteressenten muss der Energieausweis bei der Besichtigung der Immobilie vorgelegt werden.
    Alle EU-Mitgliedsstaaten müssen ein unabhängiges Kontrollsystem errichten, das Energieausweise stichprobenartig überprüft.
    Nur unabhängige und qualifizierte Experten sollen Energieausweise ausstellen dürfen. Alle EU-Mitgliedsstaaten müssen aktuelle Expertenlisten veröffentlichen.
  • der Möglichkeit, im Energieausweis Modernisierungsempfehlungen zu geben und Aussagen über deren Amortisationsdauer zu treffen. Die Modernisierungsempfehlungen müssen sich auf diese Möglichkeiten beziehen:
    Es können Sanierungsvorschläge für einzelne gebäudetechnische Systeme - wie beispielsweise der Heizungsanlage - oder Bauteile gemacht werden, die sich ohne eine größere Sanierungsmaßnahme realisieren lassen;
    Es können Vorschläge zur Erneuerung der gebäudetechnischen Systeme oder einer Sanierung der Gebäudehülle gemacht werden.
  • der ausgeweiteten Aushangpflicht des Energieausweises für öffentliche Gebäude: Sie besteht, wenn diese über eine Nutzfläche von mehr als 250 m2 verfügen.
  • der Mindestanforderungen, die bei der Sanierung von Gebäuden erfüllt sein müssen. Die bis zum Inkrafttreten der Novelle der Gebäuderichtlinie geltende Vorgabe für Gebäude, die größer als 1.000 m² sind, ist entfallen.

Überarbeitung der EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bald in Kraft

Am 17. April 2018 wurde ein weiterer Schritt vollzogen, der der Energieeffizienz von Gebäuden künftig zugutekommen soll: Das Europäische Parlament hat seine endgültige Zustimmung zur überarbeiteten Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gegeben. Ziel ist es, Gebäude nicht nur energieeffizienter, sondern auch „intelligenter“ zu machen. Der Begriff „intelligent“ zieht sich wie ein roter Faden durch die Richtlinie und wird dort im Zusammenhang mit den Stromnetzen, den Gebäuden und dem Aufladen von Elektrofahrzeugen genannt. In Gebäuden soll intelligente Haustechnik mit intelligenten Systemen verknüpft werden.

Die EU-Kommission verspricht sich von der modifizierten Richtlinie nicht nur finanzielle Einsparungen, sondern auch neue Arbeitsplätze speziell im Bau- und Renovierungssektor. Ziel ist es, dass die Energieeffizienz von Neubauten durch die Installation von „intelligenten“ Systemen verbessert wird und Bestandsgebäude schneller mit energieeffizienten Anlagen ausgestattet werden.

Was ist mit „intelligent“ gemeint?

Die Richtlinie führt mit dem Intelligenzfähigkeitsindikator einen neuen Begriff ein. Er soll verwendet werden, „um die Fähigkeit von Gebäuden zu messen, Informations- und Kommunikationstechnologien sowie elektronische Systeme zur Anpassung des Betriebs der Gebäude an den Bedarf der Bewohner und des Netzes sowie zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und –leistung der Gebäude zu nutzen“. Im besten Fall macht er die Hauseigentümer und –bewohner darauf aufmerksam, welche Vorteile ihnen sowohl die elektronische Überwachung der gebäudetechnischen Systeme als auch die Nutzung der Gebäudeautomatisierung bieten. Der Intelligenzfähigkeitsindikator sollte außerdem dazu dienen, dass die Nutzer auf die durch diese technischen Erweiterungen erzielten Einsparungen vertrauen. Die Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedsstaaten selbst darüber entscheiden, ob sie ein System einführen, das die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden bewertet.

Rund um den Begriff Intelligenzfähigkeitsindikator gibt es also einige Wünsche und es werden Ansprüche und Erwartungen an ihn gestellt, es ist aber noch nicht klar, wie er sich definiert und mit welcher Methode er berechnet werden soll. Die Kommission muss noch entsprechende Rechtsakte erlassen, mit denen die Richtlinie geändert werden soll. Im Anhang Ia sind jedoch einige Merkmale skizziert, die Hinweise auf die Berechnungsmethode geben. Danach ist vorgesehen, dass z. B. Systeme zur Gebäudesteuerung und –automatisierung, intelligente Zähler, eingebaute Haushaltsgeräte und Ladepunkte für Elektrofahrzeuge die nötigen Daten liefern sollen.

Das sind die wichtigsten Neuerungen

  • Der Bestand an emissionsfreien und –armen Gebäuden soll bis 2050 so weit erhöht werden, dass die Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 um 80 bis 95 % reduziert werden.
  • Verstärkte Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie sowie intelligenten Technologien (siehe oben), um den Gebäudebetrieb effizient zu gestalten.
  • In allen Gebäuden soll der Aufbau der Infrastruktur für Elektromobilität gefördert werden.
  • Einführung des Intelligenzindikators (siehe oben).
  • Für die Renovierung von Gebäuden sollen langfristige Strategien deutlich gestärkt werden.
  • Die Renovierung von Bestandsgebäuden soll die Energiekosten senken und die Energiearmut bekämpfen. Mit dem Begriff „Energiearmut“ ist der Zusammenhang von (steigenden) Energiekosten und Armut gemeint.
  • Um die energetischen Ziele zu erreichen, sollen sowohl öffentliche als auch private Investitionen getätigt werden.

 

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